Windsurfing-Club-Wesermünde
 

Satzung des Windsurfing Club Wesermünde e.V.

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.      Der am 19. Februar 1977 in Bremerhaven gegründete Sportverein führt den Namen
“Windsurfing-Club Wesermünde“
(abgekürzt: WSC Wesermünde)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes
Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes. (Eintragung ist erfolgt.)
2.      Der Verein hat seinen Sitz in Loxstedt. Sein Wirkungsbereich ist der Altkreis Wesermünde, Küste von Land Wursten, die Stadt Bremerhaven und das angrenzende Gebiet.
3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Sports, Pflege und Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Volkes nach den Grundsätzen des Amateursports, insbesondere durch Pflege und Förderung des Windsurfing-Sports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-       Abhaltung von Wettfahrten aller Art sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
-       Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht im Windsurfen für Anfänger und Fortgeschrittene, wobei insbesondere Wert gelegt wird auf die Vermittlung der Kenntnis der Gesetze und Vorschriften auf dem Wasser ebenso wie der jeweiligen Wettkampfregeln.
-       Förderung des Windsurfing-Sports durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Vorträgen und dergleichen, um bei der Allgemeinheit ebenso wie bei den Verbänden des Wassersports Interesse und Unterstützung für den Windsurfing-Sport zu gewinnen.
-       Förderung des Windsurfens als Familien- und insbesondere Jugendsport.
3.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie   eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.      Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
7.      Der Verein gliedert sich in a) eine Regattaabteilung und
b) eine Abteilung Freizeitsport.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.      Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und Interesse am Windsurfing-Sport haben, offen.
2.      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Windsurfing-Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen befreit.
3.      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vereinsleitung ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung. Sie ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 - 79 BGB.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.      Der Verein erhebt Jahresbeiträge für Einzelmitglieder. Diese werden durch eine jeweils bis zum Ende eines Geschäftsjahres einzuberufende Mitgliederversammlung für das nächste Vereinsjahr festgesetzt. Sie kann darüber hinaus ermäßigte Mitgliedsbeiträge für Schüler, Lehrlinge und Studenten sowie für Familienangehörige von Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern, die ebenfalls Mitglieder sind, festsetzen.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
2.      Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese wird gleichfalls durch die bis zum Ende des Geschäftsjahres einzuberufende Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Ermäßigung der Aufnahmegebühr für Jugendliche, Schüler, Lehrlinge, Studenten und Familienangehörige ist entsprechend der Regelung im vorstehenden Absatz möglich.
3.      Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt des Vereins Umlagen beschließen. Hierzu ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder ausreichend.
4.      In Ausnahmefällen kann die Vereinsleitung Mitgliedern auf deren Antrag hin die Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
5.      Jedes Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch nehmen. Den Weisungen der Vereinsleitung, einer etwaigen technischen Leitung und etwaigen Unterorganen ist Folge zu leisten.
6.      Alle Mitglieder, die aktiv windsurfen, sind verpflichtet, ausreichende Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen.
7.      Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die für das laufende Jahr festgesetzten Arbeitsstunden zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein Ausgleichsbetrag zu zahlen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
2.      Der Austritt eines Mitgliedes ist der Vereinsleitung durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der Austrittserklärung ist der Mitgliedsausweis beizufügen.
3.      Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Vereinsleitung ausgeschlossen werden :
a.       wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
b.       wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer gegenüber dem Verein bestehender Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die zweite Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung des Ausschlusses und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen.
c.       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
d.       wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Rechtsweg nicht gegeben.
4.      Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des betreffenden Vereinsjahres zu erfüllen, auch wenn der Ausschluss im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.
§ 6
Die Leitung des Vereins - Vorstandschaft
1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Leitung des Vereins (Vereinsleitung) obliegt dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart. Die Funktion des Kassenwarts und des Schriftführers sowie des Sportwarts können von einer Person wahrgenommen werden, die eines Abteilungsleiters neben jedem anderen Amt. Im Übrigen ist die Wahrnehmung von zwei Ämtern durch eine Person nicht zulässig.
2.      Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und derstellvertretende Vorsitzende. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis sind beide an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden; außerdem soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
3.      Die Vereinsleitung beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen hat. Sitzungen der Vereinsleitung sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder es mindestens zwei Mitglieder der Vereinsleitung unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn an einer Sitzung mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Vereinsleitung teilnehmen und entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Die Vereinsleitung beschließt, soweit Gesetz und diese Satzung nicht zwingend etwasanderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Nichtteilnahme an der Sitzung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4.      Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Kassenwarts.
5.      Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5.3 bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsleitung.
6.      Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder der Vereinsleitung bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
7.      Die Vereinsleitung ist berechtigt, falls ein Mitglied der Vereinsleitung sein Amt niederlegt oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für dieses Mitglied der Vereinsleitung zu bestimmen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsleitung. Ist der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus-geschieden, ist die Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen.
8.      Der Vorstand und die übrige Vereinsleitung sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es ist in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
2.      In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
3.      Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig :
a.       Genehmigung des von der Vereinsleitung aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr ; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes ; Entlastung des Vorstandes.
b.       Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmebeiträge und eventueller Umlagen.
c.       Festsetzung der Zahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Ausgleichsbetrages. In Sonderfällen ist eine nachträgliche Erhöhung der Arbeitsstunden durch die Vereinsleitung möglich.
d.       Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vereinsleitung.
e.       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
f.        Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g.        Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vereinsleitung zu richten. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der Mitgliederversammlung eingebrachten Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennen.
4.      Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung statt-finden. Sie wird von der Vereinsleitung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung im Rundschreiben (Vereinsnachrichten) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Vereinsnachrichten folgenden Tag.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt die Vereinsleitung fest.
5.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auch Beschlüsse über Angelegenheiten gefasst werden, die in den Aufgabenkreis der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen, vorausgesetzt, dass deren Dringlichkeit durch Beschluss der Vereinsleitung festgesetzt wird. Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die in 4. festgesetzten Regeln.
6.      Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
7.      Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
8.      Die Mitgliederversammlung kann Umlagen nur festsetzen, wenn die Festsetzungeiner Umlage sowie deren Grund und deren ungefähre Höhe ein Punkt der den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung ist.
9.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8
Sonstiges
1.      Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für den Sport- und Schulungsbetrieb Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis der Vereinsleitung.
2.      Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist die Vereinsleitung berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
a.       Verweis
b.       Geldstrafe bis zu EUR 25,--
c.       Disqualifikation bis zu einem Jahr
d.       ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung von Sportanlagen und Sportgeräten
e.       Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
§ 9
Auflösung des Vereins
1.      Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder an-wesend sind.
2.      Ist Beschlussunfähigkeit gegeben, so hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
3.      Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.      Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Ortsgruppe Dorum e.V.,
Osterbüttel 5 in 27639 Wurster Nordseeküste,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Mitglieder, welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Tostedt.